Gesetzliche Grundlage
admin am 29. Okt 2007
In Deutschland teilen sich Bund und Länder grundsätzlich die Gesetzgebungskompetenz. Bildung ist per Definition Ländersache, was es dem Bund erschwert, in Fragen der Bildungspolitik und eben auch der Studiengebühren einzugreifen. Der Bund kann lediglich einen Aktionsrahmen schaffen. Dieser Rahmen wird vom Hochschulrahmengesetz gebildet. Es schloss bis 2002 allgemeine Studiengebühren aus. Die Kultusminister der Länder hatten sich einstimmig im Mai 2000 über ein studiengebührenfreies Erststudium im sogenannten Meininger Beschluss geeinigt. Diese Einigung wurde 2002 in das Hochschulrahmengesetz übernommen. Gegen diese Entscheidung klagten sechs unionsgeführte Bundesländer vor dem Bundesverfassungsgericht – und bekamen Recht. Das Gericht entschied, dass der Bund mit dem Meininger Beschluss und den darin enthaltenen Regelungen der Studiengebührenfreiheit seine Kompetenzen überschritten habe. Der Bund konnte keine hinreichenden Beweise für die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung erbringen. Daraufhin hob das Bundesverfassungsgericht die
Studiengebührenfreiheit am 26. Januar 2005 auf.
Die Föderalismusreform 2006 stärkte die Position der Länder erneut. Einer der Kernpunkte der Reform ist die Bildungspolitik. In der Föderalismusreform wird eindeutig festgehalten, dass diese ausschließlich Ländersache ist. Der Bund verfügt lediglich über Kompetenzen zur Regelung der Hochschulzulassung, Hochschulabschlüsse und zu betrieblichen Regelungen der beruflichen Bildung im dualen System. Der Bund geht sogar soweit, auch Hochschulbau und Bildungsplanung vollständig den Ländern zu überlassen. Aus der Finanzierung des Hochschulbaus und des Schulbereichs zieht er sich heraus.
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